Die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen durch das Berliner Abkommen vom 23.12.1913

Eine Untersuchung der Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenkassen im frühen 20. Jahrhundert und ihrer Bedeutung für das heutige Recht
Nomos, 1. Edition 2015, 408 Pages
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ISBN 978-3-8487-1948-8
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Description
Die gemeinsame Selbstverwaltung, das tragende Grundprinzip des heutigen Vertragsarztrechts, steht seit langem im Fokus verfassungsrechtlicher und ordnungspolitischer Diskussionen. Die Autorin untersucht vor dem Hintergrund dieser aktuellen Debatten die rechtsgeschichtlichen Wurzeln der Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenkassen im frühen 20. Jahrhundert.

Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem sog. „Berliner Abkommen“ vom 23. Dezember 1913, einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Verbänden der Ärzte und Krankenkassen, der heute als Ursprung der gemeinsamen Selbstverwaltung gilt. Nicht nur das Abkommen selbst, sondern auch die spätere gesetzliche Umsetzung seiner Grundsätze in der Weimarer Republik wird einer intensiven Analyse unterzogen. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwiefern sich traditionelle Aspekte im heutigen Recht der gemeinsamen Selbstverwaltung wiederfinden und für aktuelle Debatten des Vertragsarztrechts nutzbar machen lassen.
Bibliographical data
Bibliographical data
Edition 1
ISBN 978-3-8487-1948-8
Subtitle Eine Untersuchung der Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenkassen im frühen 20. Jahrhundert und ihrer Bedeutung für das heutige Recht
Publication Date Feb 27, 2015
Year of Publication 2015
Publisher Nomos
Format Softcover
Language deutsch
Pages 408
Medium Book
Product Type Scientific literature
Reviews
»Im Ergebnis der eindringlichen Betrachtung kann die Verfasserin feststellen, dass prägender Grundsatz sowohl des untersuchten Abkommens wie der gesetzlichen Regelungen der ärztlichen Leistungserbringung in der Weimarer Republik die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Ärzte und Kassen war... kann die Verfasserin überzeugend zeigen, wie sich aus ursprünglichem Privatrecht ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts entwickelt hat, dessen rechtliche Aufarbeitung seit jeher Schwierigkeiten bereitet.«
Prof. Dr. Gerhard Köbler, koeblergerhard.de 7/2015
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