Die Systematik der vereinfachten Strafverfahren
Nomos, 1. Edition 2009, 136 Pages
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Studien zum Strafrecht
Description
Der Gesetzgeber ist seit geraumer Zeit darum bemüht, gerichtliche Verfahren in möglichst kurzer Frist und damit kostengünstig zu erledigen. Gewährleistet werden soll die Effizienz der Strafrechtspflege durch die der Strafprozessordnung immanenten vereinfachten Verfahren. Diese weisen nahezu identische Anwendungsbereiche auf und sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung nicht auf Anhieb gelingt, geprägt. Einher geht eine hohe Missbrauchsanfälligkeit vereinfachter Verfahrensformen. Besonders betroffen ist die Einstellung gem. § 153a StPO. In wenigen spektakulären Fällen werden Geldauflagen verhängt und erfüllt, die sich in Bereichen bewegen, die mit einer Geldstrafe nicht mehr erreichbar wären.
Der Verfasser entwickelt ein System, um den vereinfachten Verfahrensformen jeweils originäre Anwendungsbereiche zu erschließen. Dabei kommt er zu dem überraschenden, aber plausibel dargelegten Ergebnis, dass dem beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts kein eigenständiger Anwendungsbereich neben der Einstellung gem. § 153a StPO und dem Strafbefehlsverfahren verbleibt.
Der Verfasser entwickelt ein System, um den vereinfachten Verfahrensformen jeweils originäre Anwendungsbereiche zu erschließen. Dabei kommt er zu dem überraschenden, aber plausibel dargelegten Ergebnis, dass dem beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts kein eigenständiger Anwendungsbereich neben der Einstellung gem. § 153a StPO und dem Strafbefehlsverfahren verbleibt.
Bibliographical data
Edition | 1 |
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ISBN | 978-3-8329-4689-0 |
Publication Date | Jun 19, 2009 |
Year of Publication | 2009 |
Publisher | Nomos |
Format | Softcover |
Language | deutsch |
Pages | 136 |
Medium | Book |
Product Type | Scientific literature |
Reviews
»Das Buch erfreut seine Leser durch eine schnörkellose, gut verständliche Sprache und sollte die rechtspolitische Diskussion über eine bessere Koordinierung der vereinfachten Verfahren fördern. Es ist Staatsanwälten, Richtern und Strafverteidigern zu empfehlen.«
Dr. Dieter Rohnfelder, Archiv für Kriminologie 5+6/09
Dr. Dieter Rohnfelder, Archiv für Kriminologie 5+6/09
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