Naturrecht oder positivistisches Konzept

Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika
Nomos, 1. Edition 2010, 516 Pages
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ISBN 978-3-8329-5510-6
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Description
Im Rahmen des Versuchs einer Abgrenzung der Rechtsinstitute copyright und Urheberrecht wird regelmäßig auf ein insoweit bestehendes dichotomes Verhältnis verwiesen, welches seine Rechtfertigung darin finde, dass es sich bei dem angelsächsischen copyright um ein positivistisch geprägtes, werkorientiertes System handele, welches dem auf der anderen Seite naturrechtlich fundierten, urheberorientierten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssystem gegenüber zu stellen sei.
Ausgehend von den für die Berechtigung schöpferisch Tätiger an ihren Werken vorgebrachten Begründungsalternativen Naturrecht und Rechtspositivismus zeigt der Autor vor diesem Hintergrund auf, dass das angelsächsische Rechtsinstitut copyright, entgegen weit verbreiteter Klischees, in seinem Ursprung nicht nur durch einen positivistischen Ansatz geprägt wurde, sondern dass gerade auch gewichtige naturrechtliche Impulse von Einfluss auf dessen Entwicklung waren. Weiter weist der Verfasser nach, dass die philosophischen Grundlagen dieses naturrechtlichen Verständnisses entgegen verbreiteter Annahme überwiegend nicht im Werk von John Locke, sondern im Werk des englischen Moralphilosophen William Wollaston gefunden wurden.
Bibliographical data
Bibliographical data
Edition 1
ISBN 978-3-8329-5510-6
Subtitle Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika
Publication Date Nov 25, 2010
Year of Publication 2010
Publisher Nomos
Format Softcover
Language deutsch
Pages 516
Medium Book
Product Type Scientific literature
Reviews
»Mit der Arbeit von Reuß liegt eine weitere wichtige rechtsgeschichtliche Grundlage vor für die nach wie vor in zahlreichen Details begrifflich-dogmatische und realhistorische Ausdifferenzierung dieser politischen, institutionellen, legislatorischen und ideen- wie rechtsgeschichtlichen Evolutionen und Revolutionen namentlich im Verlauf des 18. Jahrhunderts - im Kontext der Versuche, individuelle Eigentumsrechte mit kulturellen Gemeinschaftsrechten und Gemeinschaftsgütern in eine den jeweiligen starken Interessen entsprechende Rechtsform oder auch in adäquaten Ausgleich zu bringen. Sie zeigt angesichts ihrer verdienstvollen Konzentration auf das englische case law, wie sinnvoll überdies hinaus die von Michael F. Suarez empfohlene Einbeziehung buchgeschichtlicher, sozialhistorischer und bibliografischer Foschung zur Erforschung von Rechtspraxis und buchhändlerischer und verlegerischer Praxis ist und der etwa von Christophe Geiger subtil verfolgte Ansatz der historischen Rechtsvergleichung.«
RA Dr. Albrecht Götz v. Olenhusen, UFITA I/11
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