Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht
Nomos, 1. Edition 2014, 921 Pages
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Neue Schriften zum Strafrecht
Description
Criminal Law and its sanctions are grave intrusions in basic rights which have to be legitimized. A justification in the sense of the Constitutional Law cannot be based on retribution, but only on preventive reasons. Necessary limitations are provided by the principle of proportionality.
Bibliographical data
Edition | 1 |
---|---|
ISBN | 978-3-8329-7812-9 |
Publication Date | Apr 30, 2014 |
Year of Publication | 2014 |
Publisher | Nomos |
Format | Hardcover |
Language | deutsch |
Pages | 921 |
Medium | Book |
Product Type | Scientific literature |
Reviews
»Auch wenn man sich mit der Idee eines reinen Präventionsstrafrechts nicht anzufreunden vermag, kann man als Strafrechtler an dieser ausgezeichneten Arbeit nicht vorbeigehen, weil sie die überragende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit für das Strafrecht, die auch unabhängig von der Strafzweckfrage anzuerkennen ist, so erfreulich deutlich macht.«
Prof. Dr. Jens Bülte, JZ 2015, 829
»Wer das dogmatische Verhältnis des Strafrechts zum Verfassungsrecht durchdringen will, findet mit dem Werk eine anregende Lektüre.«
Thomas Petri, DuD 1/15
»Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das hier besprochene Werk eine eindrucksvollen Beleg dafür liefert, wie ausgesprochen erhellend und weiterführend es sein kann, wenn man einen bestehenden Grundsatz - vorliegend den der Verhältnismäßigkeit - einmal konsequent zur Anwendung bringt. Es ist erstaunlich, dass dies im materiellen Strafrecht bisher nicht geschehen ist. Kaspar gelingt es jedenfalls mit außergewöhnlicher argumentativer Kraft.«
Dr. iur. Mario Bachmann, RW 4/14
Prof. Dr. Jens Bülte, JZ 2015, 829
»Wer das dogmatische Verhältnis des Strafrechts zum Verfassungsrecht durchdringen will, findet mit dem Werk eine anregende Lektüre.«
Thomas Petri, DuD 1/15
»Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das hier besprochene Werk eine eindrucksvollen Beleg dafür liefert, wie ausgesprochen erhellend und weiterführend es sein kann, wenn man einen bestehenden Grundsatz - vorliegend den der Verhältnismäßigkeit - einmal konsequent zur Anwendung bringt. Es ist erstaunlich, dass dies im materiellen Strafrecht bisher nicht geschehen ist. Kaspar gelingt es jedenfalls mit außergewöhnlicher argumentativer Kraft.«
Dr. iur. Mario Bachmann, RW 4/14
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