Gebietet die Pressefreiheit eine Ausnahme von einem branchenübergreifenden Mindestlohn für Zeitungszusteller? Diese Frage beantwortet das im Auftrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erstellte Rechtsgutachten mit „nein“. Dabei werden sowohl die sektoralen Mindestlohninstrumente (AEntG, AÜG, etc.) als auch der Regierungsentwurf eines gesetzlichen Mindestlohns dargestellt. Mit Blick auf die rechtstatsächlichen Auswirkungen für Verlage und Zustellgesellschaften – insbesondere die Steigerung der Vertriebskosten und die Umstellung von einem Stück- auf ein Stundenlohnmodell – wird gezeigt, dass diese einem Mindestlohn auch dann nicht entgegenstehen, wenn dieser im Einzelfall wirtschaftliche Existenzen bedrohen sollte. Der Stellenwert der Pressefreiheit wird durch das Mindestlohngesetz nicht geschmälert; auch sind kollektivvertragliche Übergangslösungen zulässig. Vielmehr handelte man die Pressefreiheit mit kleiner Münze und wertete sie ab, wollte man sie in Zusammenhängen wie hier als verletzt ansehen.
englischGermany recently embarked upon a path of statutory minimum wages. This legal opinion, which was given on behalf of the United Services Union, reveals that the freedom of press, provided by Art. 5 (1) of the German Basic Law, does not claim an exception provision as far as paperboys benefit from the minimum wage regulation. In this context, the existing minimum wage fixing instruments according to German labor law, solely granting a sector-specific minimum wage, are analyzed. Furthermore this legal study outlines the real impacts on publishers as well as delivery services. Even though a statutory minimum wage without a press-related exception may threaten the existence of its addressees in exceptional cases, the legal concept of invariably minimum wages is constitutional and, in particular, proportionate to the purpose for which it was adopted.