1996 schuf der Gesetzgeber eine Auftraggeberhaftung für Entsendelöhne. Gut 20 Jahre später wurde dieser Haftungsmechanismus auf den allgemeinen Mindestlohn erstreckt und damit im Anwendungsbereich massiv erweitert. Diese Arbeit untersucht und erläutert die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer für die Mindestlohnpflichten seiner Auftragnehmer einstehen muss, wenn er eine Werk- oder Dienstleistung fremd vergibt. In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen für die Beratungspraxis Rechtsunsicherheiten (z.B.: Beschränkung auf Generalunternehmer, Insolvenz des Auftragnehmers, Übergang des Haftungsanspruchs auf die Bundesagentur für Arbeit). Der zweite Teil misst die verschuldensunabhängige Haftung an der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit der Auftraggeber. Zudem wird analysiert, ob das Fehlen einer entsprechenden Haftung für die Lohnuntergrenze des AÜG eine gleichheitswidrige Benachteiligung der nach § 13 MiLoG haftenden Auftraggeber begründet.
englischIn 1996, the legislator created a principal liability for the wage of posted workers. 20 years later, the legislator has extended this liability mechanism to minimum wage and thus, expanded its scope of application substantially. This work investigates and explains the conditions under which the entrepreneur is legally responsible for the minimum wage obligations of his contractor. In the absence of any supreme court jurisdiction, there is legal uncertainty (e.g. restriction to general contractors, insolvency of the contractor, challenging transition to the Federal Labour Office [Bundesagentur für Arbeit]). The second part investigates whether strict liability (independent of negligence) maintains the constitutional rights of the principal, especially his freedom to choose an occupation and his equality rights.