Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
englischAfter recent legislative reform in Germany (‘ESUG’), insolvency plans not only regulate existing debt but can also impact on shareholders in a corporation or partners in a partnership. Under a cram-down mechanism almost exclusively steered by creditors, shareholders can be forced to forfeit their shares and exit a company or accept creditors as co-shareholders without the need for material consent. The author points out that such a mechanism is generally in accordance with German constitutional law and EU directives but must provide for the proper evaluation of equity interest and the adequate participation of old equity in a restructured entity. This study also highlights how efficient mechanisms to remove shareholders by means of an insolvency plan adversely affect the timely initiation of insolvency proceedings.
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- Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
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