Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
englischCurrent income tax law does not consider a partner's share in a partnership as an individual asset, but rather as co-ownership of the partnership's assets. The partnership is therefore seen as an aggregate of individual partners. This approach is no longer in line with recent developments in corporate law as the partnership itself is now considered to be the owner of its assets.
This PhD thesis points out the shortcomings of the current approach before presenting alternatives based on the unity of the partnership.
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- § 6b EStG
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