Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)

Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Nomos, 1. Auflage 2013, 322 Seiten
Buch
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ISBN 978-3-8487-0177-3
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ISBN 978-3-8452-4558-4
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Beschreibung
Die Studie behandelt das in der sozialrechtlichen Praxis sehr umstrittene Antragsrecht auf Anhörung eines bestimmten Arztes im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 109 SGG).
In Prozessen vor den Sozialgerichten wird häufig um komplexe medizinische Fragen gestritten. Daher wird im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung häufig ärztlicher Sachverstand beigezogen. Das Sozialgerichtsgesetz kennt neben der Gutachteneinholung von Amts wegen die Besonderheit der Anhörung eines von der Klagepartei benannten Arztes. Die Arbeit ordnet das Antragsrecht zunächst dogmatisch ein und untersucht insbesondere, welche Zwecke dieses verfolgt, und wie es sich zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verhält. Im zweiten, dem empirischen Teil wird auf Basis einer bundesweiten Untersuchung sozialgerichtlicher Verfahren der Frage nachgegangen, ob und in welcher Weise sich die von der Klagepartei veranlassten Gutachten auf den Prozessverlauf und das Prozessergebnis auswirken. Damit ist die Arbeit zugleich ein Beitrag zur Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung.
Bibliografische Angaben
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8487-0177-3
Untertitel Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Erscheinungsdatum 27.02.2013
Erscheinungsjahr 2013
Verlag Nomos
Ausgabeart Softcover
Sprache deutsch
Seiten 322
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»Das Ziel, die Diskussion um § 109 SGG auf eine neue dogmatische und empirische Grundlage zu stellen, hat die Verf. mit ihrer wohldurchdachten, klar strukturierten und sorgfältig abgefassten Dissertation erreicht. Die Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung macht den besonderen und bleibenden Wert des Buches aus. Es ist vielleicht nur eine Frage der Zeit, bis im politischen Raum ein neuer Vorstoß zur Streichung des § 109 SGG unternommen wird. Für Ministerialbeamte, die entsprechende Pläne hegen, sollte die Schrift zur Pflichtlektüre erhoben werden.«
Uwe Chojetzki, VSSR 5/13
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