Der strafrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts

Zu den Auswirkungen der §§ 201a (unbefugte Bildaufnahmen) und 238 StGB (Stalking) auf die journalistische Tätigkeit
Nomos, 1. Auflage 2008, 374 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe Nomos Universitätsschriften – Recht
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ISBN 978-3-8329-3482-8
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ISBN 978-3-8452-0831-2
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Beschreibung
Die neuen Straftatbestände § 201a StGB und § 238 StGB zum Schutz vor Fotografier- und Belästigungsangriffen werden in Bezug auf ihre Gefährdung für die Presse- und Rundfunkfreiheit analysiert. Im Gegensatz zu ihren Ausgangsgesetzen § 33 KUG und § 4 GewSchG enthalten sie erstmalig keine medienspezifischen Rechtfertigungsgründe. Die Höhergewichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, angesichts der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit, wird u. a. durch die Anwendung der Rechtsgutstheorie „Harm Principle“ abgelehnt. Da die Strafrechtsnormen insbesondere auf den investigativen Recherchejournalismus Auswirkungen haben können, spricht die Arbeit die Wissenschaft und die journalistische Praxis gleichermaßen an.
Bibliografische Angaben
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8329-3482-8
Untertitel Zu den Auswirkungen der §§ 201a (unbefugte Bildaufnahmen) und 238 StGB (Stalking) auf die journalistische Tätigkeit
Erscheinungsdatum 28.04.2008
Erscheinungsjahr 2008
Verlag Nomos
Ausgabeart Softcover
Sprache deutsch
Seiten 374
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»möchte ich die Arbeit von Nadja Kraenz allen wärmstens empfehlen, die sich näher mit den persönlichkeitsschützenden Vorschriften der §§ 201a und 238 StGB und ihren vielfältigen Problemen befassen wollen.«
Prof. Dr. Ulrich Weber, UFITA I/10

»In ihrer umfangreichen Untersuchung analysiert die Autorin zunächst die §§ 201a und 238 und arbeitet insbesondere deren "Schutzzweck" heraus. Dieser Teil der Arbeit ist auch völlig losgelöst von der spezifischen journalistischen Problematik sehr lesenswert, da zu § 238 StGB bisher nur wenige Kommentierungen vorliegen...Das Buch ist Strafrichtern, Staatsanwälten, (natürlich) Strafverteidigern und auch den Justiziaren der Medien zu empfehlen.«
Dr. Dieter Rohnfelder, Archiv für Kriminologie 1-2/09
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