Festschrift für Egon Müller
Herausgegeben von
Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung,
JR RA Dr. Bernd Luxenburger,
RA Dr. Eberhard Wahle
Nomos, 1. Auflage 2008, 836 Seiten
Beschreibung
Justizrat Prof. Dr. Egon Müller zählt zu den bedeutendsten Strafverteidigern Deutschlands. Zugleich ist er ein Wissenschaftler von Rang. Diese Doppelrolle spiegelt sich in der Festschrift zu Egon Müllers 70. Geburtstag: Sie ist nämlich ein eindrucksvolles Dokument für das kreative Potential des Austauschs zwischen Theorie und Praxis.
Im Vordergrund der über 50 Beiträge stehen das (Straf-)Verfahren und die Rolle von Strafverteidigern. Die Beiträge zum materiellen Strafrecht kreisen vor allem um das Sanktionensystem und das Wirtschaftsstrafrecht. Entsprechend den Vorlieben von Egon Müller kommen auch das Medizinrecht sowie die Themen „Recht und Sprache“ und „Recht und Literatur“ zu Wort. Schließlich werden europa- und internationalstrafrechtliche Akzente gesetzt.
Im Vordergrund der über 50 Beiträge stehen das (Straf-)Verfahren und die Rolle von Strafverteidigern. Die Beiträge zum materiellen Strafrecht kreisen vor allem um das Sanktionensystem und das Wirtschaftsstrafrecht. Entsprechend den Vorlieben von Egon Müller kommen auch das Medizinrecht sowie die Themen „Recht und Sprache“ und „Recht und Literatur“ zu Wort. Schließlich werden europa- und internationalstrafrechtliche Akzente gesetzt.
Bibliografische Angaben
Auflage | 1 |
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ISBN | 978-3-8329-3760-7 |
Erscheinungsdatum | 14.11.2008 |
Erscheinungsjahr | 2008 |
Verlag | Nomos |
Ausgabeart | Hardcover |
Sprache | deutsch |
Seiten | 836 |
Medium | Buch |
Produkttyp | Wissenschaftsliteratur |
Rezensionen
»Die mehr als 50 Beiträge spiegeln die außerordentliche Bedeutung des Jubilars als Vermittler zwischen Theorie und Praxis wider... Zusammengefasst: eine lohnende Anschaffung!«
RA Prof. Dr. Ralf Neuhaus, GA 4/11
»ein Gewinn ebenso für die forensische Praxis wie für die Wissenschaft und den reformierenden Gesetzgeber.«
RA Dr. René Börner, NJW 18/09
RA Prof. Dr. Ralf Neuhaus, GA 4/11
»ein Gewinn ebenso für die forensische Praxis wie für die Wissenschaft und den reformierenden Gesetzgeber.«
RA Dr. René Börner, NJW 18/09
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