Vertragsärztlicher Abrechnungsbetrug
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Strafrechtliche und kriminologische Aspekte
Nomos, 1. Auflage 2018, 356 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe
Schriftenreihe zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht
Beschreibung
Diese gemischt rechtsdogmatisch-empirische Arbeit betrachtet das Phänomen des vertragsärztlichen Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB aus mehreren Perspektiven. Sie untersucht den Einfluss der Fehlverhaltensbekämpfungsstelle nach § 81a SGB V auf die Effektivität der Strafverfolgung, befasst sich mit den Fallkonstellationen des Straftatbestands und geht insbesondere auf den sozialrechtsakzessorischen Vermögensschadensbegriff ein. Teil dieser Arbeit sind auch die Erforschung des Rechtsempfindens der Vertragsärzte im Hinblick auf den Straftatbestand, die kriminologische Betrachtung der Aspekte, die zur Entstehung des Delikts führen und die Entwicklung von Präventionsansätzen.
Die Autorin untermauert ihre Aussagen mit den Ergebnissen zweier empirischer Untersuchungen; einerseits mittels einer Analyse von Daten der Fehlverhaltensbekämpfungsstelle im Hinblick auf deren Umgang mit entsprechenden Verdachtsfällen und andererseits durch eine Ärztebefragung.
Die Autorin untermauert ihre Aussagen mit den Ergebnissen zweier empirischer Untersuchungen; einerseits mittels einer Analyse von Daten der Fehlverhaltensbekämpfungsstelle im Hinblick auf deren Umgang mit entsprechenden Verdachtsfällen und andererseits durch eine Ärztebefragung.
Bibliografische Angaben
| Auflage | 1 |
|---|---|
| ISBN | 978-3-8487-4687-3 |
| Untertitel | Strafrechtliche und kriminologische Aspekte |
| Erscheinungsdatum | 19.01.2018 |
| Erscheinungsjahr | 2018 |
| Verlag | Nomos |
| Ausgabeart | Softcover |
| Sprachen | deutsch |
| Seiten | 356 |
| Medium | Buch |
| Produkttyp | Wissenschaftsliteratur |
Rezensionen
»Die Dissertation überschreitet die übliche Bandbreite rechtswissenschaftlicher Doktorarbeiten. Neben rechtsdogmatischen Ausführungen werden empirische Datenanalysen und Ergebnisse von Ärztebefragungen vorgelegt und bewertet. Soweit ersichtlich handelt es dabei um die erste empirische Erhebung zu diesem Thema. Die Praxis wird sich damit auseinandersetzen (müssen).«
RA Dr. iur. Gernot Steinhilper, MedR 2018, 36
RA Dr. iur. Gernot Steinhilper, MedR 2018, 36
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