Das Wettbewerbsrecht als Ressource der Berufsaufsicht

Verfassungsrechtliche Grenzen wettbewerbsrechtlicher Interventionen der Rechtsanwaltskammern
Herausgegeben von Prof. Dr. Mario Martini
Nomos, 1. Auflage 2014, 225 Seiten
Buch
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ISBN 978-3-8487-1383-7
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ISBN 978-3-8452-5404-3
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Beschreibung
Der Wettbewerb der Rechtsanwälte verschärft sich. Das erhöht die Bereitschaft, »rote Linien« des Berufsrechts zu übertreten. Die Rechtsanwaltskammern sanktionieren entsprechende Verhaltensweisen nicht mehr allein mit den Mitteln des Berufsrechts, sondern setzen stärker als in der Vergangenheit auch ihr wettbewerbsrechtliches Verfolgungsinstrumentarium ein. Daraus erwächst ein Spannungsverhältnis zwischen zivilprozessualen Handlungsspielräumen und öffentlich-rechtlichen Bindungen. Wie es aufzulösen ist, hat die Rechtsprechung bislang nur schemenhaft umrissen. Dieser Aufgabe stellt sich das Werk. Es lotet die verfassungsrechtlichen Grenzen der Parallelität wettbewerbsrechtlicher Verfolgung und berufsrechtlicher Sanktionen aus. Als untersuchte Referenzgruppe zieht es die Rechtsanwaltschaft heran, bezieht aber stets die Parallelregelungen anderer verkammerter Berufe mit in ihre Betrachtung ein.
Die Monografie versteht sich als Grundlagenwerk zur Erforschung der Möglichkeiten und Grenzen wettbewerbsrechtlicher Verfahren der Berufskammern gegenüber ihren eigenen Mitgliedern.
Bibliografische Angaben
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8487-1383-7
Untertitel Verfassungsrechtliche Grenzen wettbewerbsrechtlicher Interventionen der Rechtsanwaltskammern
Erscheinungsdatum 21.10.2014
Erscheinungsjahr 2014
Verlag Nomos
Ausgabeart Softcover
Sprache deutsch
Seiten 225
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»Die brillant formulierte Darstellung zeigt eindrucksvoll die Möglichkeiten, Voraussetzungen und - vor allem - Grenzen für eine Rechtsanwaltskammer auf, die mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts gegen ein wettbewerbswidrig handelndes Mitglied vorgehen will.«
Dr. Frank Hüpers, GewArch 2015, 232

»Es ist das Verdienst der Untersuchung von Martini, diese Leerstelle, die bisher weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung weiter ausgefüllt worden ist, zu schließen.«
RA Thomas Hund, NJ 2/15
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