Die Abbildung von Kunstwerken zur Werbung für deren Ausstellung und Verkauf
Ein Vergleich der Rechtslage zwischen Deutschland, Großbritannien und den USA
Nomos, 1. Auflage 2017, 166 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe
Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht
Beschreibung
In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben? Die Schrankenregelung des § 58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke „zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist“. Wie diese Formulierung auszulegen ist und ob sie ein (Höchst-)Maß an Werbung impliziert, ist umstritten. Die Thematik hat große praktische Relevanz: Sofern die Werknutzung nämlich nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist, ist sie sowohl genehmigungs- als auch vergütungspflichtig.
Die Arbeit analysiert § 58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt.
Die Arbeit analysiert § 58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt.
Bibliografische Angaben
Auflage | 1 |
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ISBN | 978-3-8487-3547-1 |
Untertitel | Ein Vergleich der Rechtslage zwischen Deutschland, Großbritannien und den USA |
Erscheinungsdatum | 23.06.2017 |
Erscheinungsjahr | 2017 |
Verlag | Nomos |
Ausgabeart | Softcover |
Sprache | deutsch |
Seiten | 166 |
Medium | Buch |
Produkttyp | Wissenschaftsliteratur |
Rezensionen
»eine wertvolle Kommentar-Empfehlung«
RAin Dr. Uta Stenzel, FAUrhuMedienR, KUR 2017,179
RAin Dr. Uta Stenzel, FAUrhuMedienR, KUR 2017,179
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