Leistungs- und Investitionsschutz für Sportveranstalter

Bestandsaufnahme, Analyse und Folgerungen
Nomos, 1. Auflage 2014, 116 Seiten
Buch
34,00 €
ISBN 978-3-8487-1025-6
eBook
34,00 €
ISBN 978-3-8452-5227-8
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Beschreibung
Die von Sportveranstaltern erbrachten Leistungen können nach der geltenden Rechtslage vielfach von Dritten ohne adäquate Gegenleistung verwertet werden. Somit droht ein Ungleichgewicht zwischen der Schutzwürdigkeit dieser Leistungen und deren rechtlicher Absicherung. Aktuelle Entscheidungen des BGH und des EuGH legen überdies nahe, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich ist. Diese Untersuchung stellt deshalb die Frage nach der Notwendigkeit und Möglichkeit einer Fortentwicklung des rechtlichen Ordnungsrahmens.

Insgesamt soll mit der Monographie ein Beitrag geleistet werden zu der Diskussion über den angemessenen Schutz von Sportveranstalterleistungen bei veränderten rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen, die Leistungsübernahmen durch Dritte (insbesondere im Internet) in bislang ungekanntem Maße hervorgebracht haben.

Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. lehrt und forscht im Zivil- und Wirtschaftsrecht, Medien- und Informationsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
Bibliografische Angaben
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8487-1025-6
Untertitel Bestandsaufnahme, Analyse und Folgerungen
Erscheinungsdatum 27.01.2014
Erscheinungsjahr 2014
Verlag Nomos
Ausgabeart Softcover
Sprache deutsch
Seiten 116
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»Der besondere Wert dieses Werkes besteht zum einen darin, dass es den schwer überschaubaren Stand der Diskussion über den nationalen wie internationalen Rechtsrahmen sowie insbesondere über die Rechtspositionen von Sportveranstaltern systematisch, prägnant und zugleich fundiert aufbereitet... Mit der sich vor allem am Allgemeinwohlinteresse orientierenden Untersuchung gelingt Paal ein überzeugendes Plädoyer für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter, an dem - sollte der Gesetzgeber diese in Erwägung ziehen - künftig kein Weg vorbeiführen wird.«
RA Heinrich Nemeczek, GRUR 2015
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