Handel mit gebrauchter Software
Nomos, 1. Auflage 2009, 144 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe
Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht
Beschreibung
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen des Handels mit gebrauchter Software. Die Rechtsprechung hat die Rechtslage unterschiedlich beurteilt. Das Schrifttum vertritt eine Reihe von verschiedenen Rechtsauffassungen. Die Arbeit bietet ein Lösungsmodell an, wie der Handel mit gebrauchter Software rechtlich zu beurteilen ist. Dabei wird zwischen dem Rechtsverkehr mit Softwarelizenzrechten und dem Rechtsverkehr mit dem Eigentum an Datenträgern unterschieden.
Die Kernfrage besteht darin, ob zur Übertragung von Softwarelizenzrechten bzw. Datenträgern die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich ist und damit der Rechteinhaber den Handel mit gebrauchter Software kontrollieren kann.
Die Kernfrage besteht darin, ob zur Übertragung von Softwarelizenzrechten bzw. Datenträgern die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich ist und damit der Rechteinhaber den Handel mit gebrauchter Software kontrollieren kann.
Bibliografische Angaben
Auflage | 1 |
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ISBN | 978-3-8329-4343-1 |
Erscheinungsdatum | 29.04.2009 |
Erscheinungsjahr | 2009 |
Verlag | Nomos |
Ausgabeart | Softcover |
Sprache | deutsch |
Seiten | 144 |
Medium | Buch |
Produkttyp | Wissenschaftsliteratur |
Rezensionen
»Angesichts der Aktualität des Themas, das mit der jüngsten Entscheidung des LG Mannheims (MMR 2010, 323) erneut eine Wende zugunsten der Rechteinhaber erfahren hat, ist die Lektüre uneingeschränkt zu empfehlen.«
Prof. Dr. Norbert P. Flechsig, UFITA I/11
»Für den eingefleischten Urheberrechtler ist die Lektüre der Arbeit im Ergebnis ein "Muss", da sie mit ihrer Differenzierung nach "verkaufter" und "lizenzierter" Software einen untypischen Weg geht und somit bereichert.«
RA Andreas Witte, CR 6/10
Prof. Dr. Norbert P. Flechsig, UFITA I/11
»Für den eingefleischten Urheberrechtler ist die Lektüre der Arbeit im Ergebnis ein "Muss", da sie mit ihrer Differenzierung nach "verkaufter" und "lizenzierter" Software einen untypischen Weg geht und somit bereichert.«
RA Andreas Witte, CR 6/10
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